Corona - Informationen

Update 02.03.2022

Seit dem 01.03.2022 gilt die neue Thüringer Infektionsschutz-Verordnung. Diese gild bis einschließlich 19.03.2022 und reduzuiert das bisherige Ampelsystem auf ein 2-Stufensystem. Basis-Stufe und Infektions-Stufe. 

Die Infektionsstufe tritt folgendermaßen in Kraft: Beträgt in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Schutzwert (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) 12,0 und der Belastungswert (Auslastung der Intensivbetten in Thüringen) 12,0 Prozent oder mehr, gelten ergänzend und vorrangig ab dem übernächsten Tag nach Bekanntgabe der Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte in diesem Landkreis oder in dieser kreisfreien Stadt die besonderen Schutzmaßnahmen und Beschränkungen.

Auch für den organisierten Sport haben sich nun Erleichterungen ergeben. Dieser wird nun ebenfalls in der allgemeinen Maßnahmenverordnung und nicht mehr separat über das Thüringer Sportministerium. So ist nach vielen Monaten der Einschränkung Sport im Freien wieder fast im Normalbetrieb möglich. Außer dem Vorhalten eines Infektionsschutzkonzeptes ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb ohne Einschränkungen möglich. Für Zuschauer gelten noch Zugangsregelungen (wie für alle Veranstaltungen). Beachten Sie zudem regionale Allgemeinverfügungen.

Quelle: LSB Thüringen e.V.

Basisstufe

Sporttreibende

  • 3G in geschlossenen Räumen, im Außenbereich kein Nachweis erforderlich

Zuschauerinnen und Zuschauer

  • innen: max 6.000 bzw. 60% der Kapazität (bis 500 3G, >500 2G+)

  • außen: max. 25.000 bzw. 75% der Kapazität (bis 500 Maskenpflicht, >500 2G)

Infektionsstufe

Sporttreibende

  • 2G in geschlossenen Räumen (Ausnahme: 3G für Kinder und Jugendliche bis 18 und Profi- und Kadersportler*innen); im Außenbereich kein Nachweis erforderlich.

Zuschauerinnen und Zuschauer

  • innen: max. 6.000 bzw. 40 % der Kapazität (bis 500 2G, >500 2G+)

  • außen: max. 25.000 bzw. 60% der Kapazität (bis 500 3G, >500 2G)

Quelle: LSB Thüringen e.V.


Update 08.02.2022

Die bislang gültige Allgemeinverfügung des Freistaates Thüringen wurde auf die aktuellen Umstände angepasst. Somit ergeben sich Lockerungen für den organisierten Sport sowie für Sportveranstaltungen. 

Alle wichtigen Informationen sind im Folgenden zusammengefasst. Zudem ist am Ende des Artikels eine aktuelle Übersicht des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend uns Sport (TMBJS) sowie die Änderungen der Allgemeinverfügung beigefügt. 

Gemäß der aktuellen Warnstufen sind ab Sofort folgende Lockerungen eingetreten:

Das gilt in Warnstufe 2 im Sport:

Die Regelungen gelten nur, sofern sie durch den betroffenen Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt wurden. Ist dies nicht der Fall, gelten die Regelungen der Warnstufe 3.

Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen: 2G (geimpft oder genesen)
  • außen: 3G (geimpft oder genesen, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)

Für alle anderen Personen gelten die Regelungen der Warnstufe 3 (inklusive Ausnahmen Kinder- und Jugendsport sowie im Leistungssport).

Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Es gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:

  • innen: 2G (geimpft oder genesen)
  • vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
  • maximal 1.000 Zuschauer 
  • außen: 2G (geimpft oder genesen)
  • vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 75 % ausgelastet werden
  • maximal  2.000 Zuschauer zugelassen

Das gilt in Warnstufe 3 im Sport:

Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht). Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen, 

    die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,

    deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,

    deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,

    die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
     

  • außen: 2G (geimpft oder genesen)

Schüler (auch die, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben)

  • innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Tests mit negativem Ergebnis ausreicht)

Noch nicht eingeschulte Kinder

  • innen und außen: kein 3G-Nachweis erforderlich

Erwachsene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder in den vergangenen drei Monaten nicht impfen lassen konnten (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen und außen: Vorlage eines Attests zum Nachweis der medizinischen Kontraindikation ("Impfbefreiung") sowie ein zertifizierter Schnelltest

Für die nachstehend aufgeführten Personengruppen gilt innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)

  • Berufssportler, Profisportler sowie Athleten mit offiziellem Kaderstatus
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht an schulischen Testungen teilnehmen
  • Trainer sowie Übungsleiter im Erwachsenensport
  • Trainer von Berufs- und Profisportlern sowie Athleten mit offiziellem Kaderstatus
  • Trainer sowie Übungsleiter im Kinder- und Jugendsport bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Schiedsrichter, Kampfrichter und sonstige Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs unabdingbar ist

Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Für Zuschauer gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:

Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 1.500

  • innen bis 50 Zuschauer: 2G (geimpft oder genesen)
  • innen über 50 Zuschauer: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen, 

    die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,

    deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,

    deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,

    die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)

  • Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden
  • maximal sind  500 Zuschauer zugelassen
     
  • außen: 2G (geimpft oder genesen)
  • Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
  • maximal 1.000 Zuschauer

Das gilt in Hotspot-Regionen im Sport:

Die Regelungen gelten, sofern sich der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in Warnstufe 3 befindet und zusätzlich die 7-Tages-Inzidenz einen bestimmten Schwellenwert (1.500 oder 2.000) überschreitet.

Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Für Zuschauer gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:

Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 1.500

  • innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen, 

    die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,

    deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,

    deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,

    die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)

  • Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden
  • maximal 100 Zuschauer 
     
  • außen: 2G (geimpft oder genesen)
  • Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
  • maximal 200 Zuschauer

Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 2.000

  • innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen, 

    die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,

    deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,

    deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,

    die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)

  • Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden
  • maximal  20 Zuschauer
     
  • außen: 2G (geimpft oder genesen)
  • Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
  • maximal  30 Zuschauer zugelassen.

(Quelle: LSB Thüringen e.V.)

Hinweise für den Sportbetrieb in Thüringen

Änderung der Allgemeinverfügung des TMBJS

Übersicht des TMBJS


Update 19.01.2022

Im Spielbetrieb der laufenden Saison hat sich ein Teil der gemeldeten Mannschaften ganz oder teilweise aus dem Spielbetrieb zurückgezogen.

Manche Teams pausieren auf Grund gesundheitlicher Bedenken, andere, weil sie den Spielbetrieb unter den bestehenden 2G-Plus-Regelungen nicht absichern können. Dies zieht sich durch alle Ligen und stellt uns alle vor enorme Herausforderungen.

In der vergangenen Woche hat sich das Präsidium erneut zur anhaltenden Thematik des Spielbetriebs unter Corona-Bedingungen ausgetauscht.

Das Präsidium kam hierbei zu folgenden Ergebnissen:

  • Das Infektionsgeschehen in Thüringen hat sich erfreulicher Weise wieder beruhig. Das Präsidium sieht sich in seiner Entscheidung, den Spielbetrieb nicht abzubrechen, bestärkt. Der Spielbetrieb wird weiterhin auf freiwilliger Basis fortgesetzt. Auf den Rundbrief des Präsidenten aus dem Dezember 2021 wird insoweit verwiesen.
  • Allen Teams, die nach wie vor am Spielbetrieb teilnehmen, wird nahegelegt, noch so viele Spiele wie möglich durchzuführen, um die Nachholtermine am Ende der Saison in Grenzen zu halten.
  • Das Präsidium regt an, bereits jetzt zu beginnen, Spiele nachzuholen oder entsprechend vorzuziehen, z.B. an spielfreien Wochenenden oder wenn Spieltage ausfallen sollten.
  • Wichtig ist, dass die Kommunikation zum jeweiligen Staffelleiter gepflegt wird, um eventuell ausgefallene Spieltage zusammenlegen zu können oder Spiele vorzuziehen, wenn ein Team nicht antreten kann oder auch, wenn ein Team sich als spielfähig wieder zurückmeldet.
  • Es wird darauf orientiert, ab Anfang März mit den ersten Nachholspielen zu beginnen, da das Ziel besteht, die Saison zu einem sportlichen Abschluss zu bringen und auch entsprechend werten zu können.
Ab Anfang März plant das Präsidium auch wieder eine Spielpflicht einzuführen, wenn es das Infektionsgeschehen erlaubt.
  • Ist eine Mannschaft generell (also für die gesamte Saison, unabhängig vom Infektionsgeschehen) nicht mehr in der Lage, den Spielbetrieb aufrecht zu erhalten, wird um eine entsprechende Meldung an den Staffelleiter und zusätzlich an den zuständigen Vizepräsidenten Frank Eberhardt (fg.eberhardt@t-online.de) gebeten.

Im Auftrag des Präsidiums

Christopher Röder-Rehberg


Update 01.12.2021

Liebe Verantwortliche, liebe Vereinsvertreter und Vereinsvertreterinnen,

am Montag, 29.11.2021 hat sich das Präsidium in seiner turnusmäßig durchgeführten Sitzung erneut über die anhaltende Thematik „Corona im Spielbetrieb“ erneut ausgetauscht und beraten. 

Auch wenn an den Wochenenden 20./21.11. ca. 50% und 27./28.11.2021 weit mehr als 50% der Spiele im Landesspielbetrieb nicht stattfinden konnten, wird an dem Weg festgehalten, die Spiele weiterhin zu ermöglichen. 

Noch können und dürfen die Spiele ausgetragen werden, niemand kann sagen, wie lang das tatsächlich noch der Fall ist. 

Wenn es zu Spielabsagen, auf Grund der derzeit gültigen 2G+ Regelungen, kommt und dies frühzeitig absehbar ist, werden alle betroffenen Mannschaften gebeten, dies entsprechend früh zu kommunizieren. In diesem Fall haben die Staffelleiter noch die Chance zu reagieren und eventuell Spiele entsprechend vorzuziehen oder Spieltage zusammenzulegen. 

Am morgigen Donnerstag, 02.12.2021 wird Frank Eberhardt als zuständiger Vizepräsident eine Runde mit den Staffelleitern einberufen und das weitere Vorgehen besprechen, sowie weitere Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Spielbetriebs prüfen.

Unter folgendem Link sind die Corona-Regelungen für den organisierten Sportbetrieb sowie für Sportveranstaltungen mit Zuschauern des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport übersichtlich abrufbar. 

Hier ist nocheinmal klar und übersichtlich strukturiert aufgeschlüsselt, wer wann welchen Nachweis erbringen muss. Für den Trainer, bzw. die Trainerin ist im Erwachsenen-, wie auch im Jugendspielbetrieb bspw. ein 3G-Nachweis ausreichend. Auch ist klar geregelt, ab wann bei Zuschauern welche Regelung anzuwenden ist. 

Für Rückfragen stehen wir euch allen gern zur Verfügung. 

Viele Grüße und bleibt gesund

Christopher Röder-Rehberg


Update 26.11.2021

Liebe Mitglieder, liebe Mannschaftsverantwortliche,

wir haben gewartet und gehofft, dass es bei den 2G-Regelungen für Sportveranstaltungen bleibt. Dem ist nun nicht so. Wir haben auf die offizielle Verordnung vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gewartet, diese liegt zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht vor.

Der Thüringer Volleyball-Verband e.V. richtet sich in diesem Fall nach den Veröffentlichungen des Landessportbundes Thüringen e.V. (LSB). Wie auf den Seiten des LSB zu lesen, gibt es weitere Corona-Verschärfungen. 

Nachzulesen sind diese hier. 

Dementsprechend müssen wir euch darauf hinweisen, dass ab sofort im Trainings- und Wettkampfbetrieb die 2G+ Regelungen anzuwenden sind. Geimpfte und Genesene müssen somit nun ein negatives Testergebnis vorweisen. 

  • Testung vor dem Training
  • Testung vor dem Spiel

Auszug von der Homepage des LSB: 

2G+ (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen  und Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 per Antigenschnelltest, PCR-Test oder Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren)
  • für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich  in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen
Im Fall der Durchführung eines Selbsttests muss dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.

Zur Dokumentation empfehlen wir, die (hoffentlich negativen) Tests mit den jeweiligen Trikotnummern zu versehen und diese zu fotografieren. Somit könnt ihr die Ergebnisse problemlos dokumentieren. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 Thür SARS-CoV-2-lfS-MaßnVO ist neben dem Antigen-Schnelltest durch ein Testzentrum und ein PCR-Test ebenfalls ein Selbsttest durch Anwendung eines medizininischen Laien zulässig.

Weiterhin gilt, dass alle Teams, die auf Grundlage der genannten Regelungen nicht am Spielbetrieb teilnehmen können, die Spieltage aussetzen und zu einem späteren Zeitpunkt durchführen können. 

Wir bedanken uns für euer Verständnis und freuen uns, wenn trotz der erschwerten Umstände möglichst viele Spiele stattfinden können. 

Bleibt gesund. 

Mit freundlichen Grüßen

Christopher Röder-Rehberg


Update 19.11.2021

Liebe Vereinsvertreterinnen, liebe Vereinsvertreter,

nachdem wir am gestrigen Donnerstag, 18.11.2021 die neuen Festlegungen aus der internen Beratung vom 17.11.2021 veröffentlich haben, ist zwischenzeitlich die

Öffentliche Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 18. November 2021
Vollzug der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2- in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)


mit Wirkung zum heutigen 19.11.2021 in Kraft getreten.

Gemäß der nun vorliegenden Allgemeinverfügung müssen wir einen Teil der getätigten Festlegungen korrigieren.

Ergänzung und Korrektur der Festlegungen zum Spielbetrieb

2G Informationen zum Spielbetrieb - geänderte Fassung (19.11.2021)

Christopher Röder-Rehberg
Geschäftsführer


Am Mittwochabend, 17.11.2021 hat sich das Präsidium kurzfristig mit dem Landesspielwart und den Mitarbeitern der Geschäftsstelle zusammengefunden, um über die Art und Weise der Fortführung des Wettkampf- und Ligaspielbetriebes zu beraten.

Wir alle stehen vor der Herausforderung, in dieser angespannten Zeit Lösungen zu finden, wie wir unserer Sportart Volleyball nachgehen können. Unser Sport ist es, der uns alle vereint, kämpfen wir gemeinsam dafür, dass wir weiterhin trainieren, spielen und zusammenkommen können. Der Sport hat neben gesundheitlichen Aspekten die große Aufgabe des sozialen Miteinanders.

Es ist nicht verboten zu spielen, also nutzen wir unser Recht zu spielen.

Im Folgenden werden wir die einzelnen Punkte aufführen und die damit verbundenen Festlegungen zum Spielbetrieb erläutern. Zu beachten ist, dass es eine Differenzierung von Kindern und Jugendlichen zu Erwachsenen gibt.

Die Festlegungen treten ab sofort in Kraft.

Alle in der Folge getroffenen Festlegungen beruhen auf Vertrauen und das Interesse gemeinsam den Volleyballsport ausüben zu wollen.

Gemäß der Festlegungen der Landesregierung müssen alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen einen 2G-Nachweis erbringen. D.h. sie müssen vollständig geimpft oder genesen sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder und Jugendliche, die am regelmäßigen Testverfahren der Schulen teilnehmen. Hierzu zählen auch Berufsschüler. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche zählt im Jugend-, wie auch im Erwachsenenspielbetrieb. Ebenso ausgenommen sind Personen, welche aufgrund von Vorerkrankungen, Risikofaktoren oder ähnlichem nicht in der Lage sind sich impfen zu lassen, diese benötigen eine Bescheinigung durch ihren Arzt welche das bestätigt. Diese Personen müssen mindestens einen Schnelltest durchführen, welcher nicht älter als 24h sein darf. Diese Tests können in offiziellen Testzentren, unter dem vier Augen Prinzip mit dem Mannschaftsverantwortlichen oder wenn es der Ausrichter so im Vorfeld kommuniziert hat, vor Ort mit einem eigens mitgebrachten Selbsttest durchgeführt werden.

Trainer, Betreuer, Zuschauer müssen auch auf Jugendveranstaltungen entsprechende 2G- Nachweise erbringen.

Unser gemeinsames Ziel ist es, die Umsetzung der Festlegungen so unbürokratisch und praktikabel wie möglich zu halten. Es haben alle Vereine und Mannschaften bereits genug zusätzliche Aufgaben in der Überprüfung, Einhaltung und Umsetzung der Hygienemaßnahmen. Wir alle müssen flexibel reagieren und uns gegenseitig unterstützen, dann ist es unserer Ansicht nach auch möglich, den Wettkampfbetrieb aufrechtzuerhalten.

Alle Festlegungen sind im beigefügten Schreiben einsehbar und werden zudem zeitnah auch auf der Homepage und in den Sozialen Medien veröffentlicht.

Im Namen des Präsidiums und des Landesspielwartes
Christopher Röder-Rehberg
Geschäftsführer


Thüringer Sonderverordnung

Der organisierte Sport ist nicht mehr in der Thüringer Sonderverordnung geregelt. Die gesetzlichen Maßnahmen, die speziell den organisierten Sport betreffen, finden sich nun in der sogenannten KiJuSSpo-VO mit Vorgaben für Kindertageseinrichtungen, Jugendhilfe, Schulen und den Sportbetrieb. Zuständig ist das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Zudem gilt es eine Allgemeinverfügung des Sportministeriums zu beachten. (siehe rechts "Wichtige Dokumente"). Mit der Änderung der gesetzlichen Zuordnung wird klargestellt, dass Aus- und Fortbildung ebenso zum Sportbetrieb gehören, wie „die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte“. Letzteres sind auch Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen und demnach nun in der KiJuSSpo-VO geregelt. Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe mit oder ohne Zuschauer) beziehen sich nach §14 der Sonderverordnung.

Wir als Thüringer Volleyball-Verband werden hier keinerlei zusätzlichen Einschränkungen für unseren Spielbetrieb fordern, sondern richten uns immer an den Verordnungen welche das Ministerium in Zusammenarbeit mit dem LSB-Thüringen veröffentlichen. 

Info-Seite des LSB zum Thema Corona


Frühwarnsystem

Seit August gilt in Thüringen ein Frühwarnsystem, das neben den Inzidenzwerten weitere Indikatoren berücksichtigt. Aus diesen Warnstufen leiten sich auch Vorgaben für den Sportbetrieb ab. Wichtig ist es, das Frühwarnsystem mit den entsprechenden Stufen im Blick zu haben und auf regionale Vorgaben zu achten!

Datei Größe Datum
2021_TVV Covid Vortrag.pdf 756 kB 11.11.2021
2022-02-08_TMBJS_Allgemeinverfuegung_Aenderun 373 kB 11.02.2022
2G Informationen zum Spielbetrieb_Änderung 20 144 kB 19.11.2021
Ergänzung und Korrektur der Festlegungen zum 141 kB 19.11.2021
Hinweise_Sportbetrieb_mit_Warnstufen-1.pdf 105 kB 01.10.2021
Infektionsschutzkonzept.pdf 616 kB 01.10.2021
TVV corona im Spielbetrieb.png 621 kB 18.11.2021
Uebersicht_Eindaemmungserlass.pdf 80 kB 01.10.2021
VO-Februar1-2022.pdf 91 kB 11.02.2022